Corporate Sustainability Reporting Directive

Was ist die CSRD?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), welche am 05. Januar 2023 in Kraft getreten ist, ist ein Gesetz der Europäischen Union, um die bisher gültige Nonfinancial Reporting Directive (NFRD) zu ersetzen. Die NFRD war Grundlage für die CSR-Berichtspflicht. Durch die neue CSRD der Europäischen Union wird die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung grundlegend erweitert und vereinheitlicht. Auf Grundlage der CSRD wird auch die deutsche Umsetzung der NFRD, das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) ein umfassendes Update erhalten.

Das gesetzliche Rahmenwerk der CSRD wird inhaltlich durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) gefüllt. Nach Konsultations- und Überarbeitungsphasen wurden die finalen branchenunabhängigen ESRS (Set 1) am 31. Juli 2023 von der Europäische Kommission angenommen.

Top 5 – Was Sie über die CSRD wissen müssen | Download Booklet

Wichtige Veränderungen des Reportings durch die CSRD

Die nichtfinanzielle Berichtspflicht (NFRD – CSR-Berichtspflicht) aus dem Jahr 2014 wird durch das am 05. Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz zur CSRD wesentlich überarbeitet.

Die CSRD wird einige Neuerungen bringen:

  • Während bei der NFRD unterschiedliche Berichtsformate anwendbar waren, ist bei der CSRD eine Berichtspflicht ausschließlich im Lagebericht nach einheitlichen EU-Berichtsstandards vorgesehen, welche sich an den Sustainable Finance Disclosure Regularien (SFDR) und den EU Taxonomie Regularien orientieren.
  • Das Wesentlichkeitsprinzip wird von einer Einfachen Materialität aus der NFRD zu einer Doppelten Materialität. Dadurch gelten Sachverhalte als wesentlich, wenn sie für den Geschäftserfolg ODER aus ökologischen/sozialen Gesichtspunkten wesentlich sind. Dies wird zu einer bedeutenden Steigerung von zu berichtenden Sachverhalten führen.
  • Die CSRD führt eine Prüfpflicht ein, welche sukzessive von einer „Limited Assurance“ zu einer „Reasonable Assurance“ gesteigert wird. So wird eine externe kritische Prüfung vertieft werden.
  • Nicht mehr nur retrospektive Inhalte sind im Nachhaltigkeitsreporting verpflichtend, sondern auch zukünftige Inhalte/ Themen, insbesondere die Bewertung von Chancen und Risiken von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Geschäftstätigkeit.

Zielgruppe & Zeitplan

Wer ist von der CSRD betroffen?
2026/01/01 00:00:01

Die CSRD weitet den Kreis der betroffenen Unternehmen deutlich aus. Waren bei der NFRD ca. 12.000 Unternehmen betroffen werden es bei der CSRD ca. 50.000 Unternehmen sein, davon allein ca. 15.000 in Deutschland. Nach in Kraft treten der CSRD im Januar 2023 muss das Gesetz bis spätestens 06. Juli 2024 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Der derzeitige Plan sieht eine Einführung im Stufenmodell vor.

Am 17. Oktober 2023 hat die Europäische Kommission die Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU aufgrund der Inflation teilweise angepasst. In dieser werden Schwellenwerte für Unternehmensgrößen definiert, welche Grundlage für die CSRD-Schwellenwerte sind. Die Anpassung führt zu einer Neudefinierung von kleinen, mittleren, großen sowie Kleinstunternehmen und befreit folglich einige Unternehmen von der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichtspflicht.

Von der CSRD betroffen sind:

Ab dem 1. Januar 2024 mit einer Berichtsfrist bis 2025:

Börsennotierte große Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen. Hier gelten nebenstehende Kriterien:

  • > 500 Beschäftigte und
  • > 40 Mio. € Umsatz oder > 20 Mio. € Bilanzsume

Ab dem 1. Januar 2025 mit einer Berichtsfrist bis 2026:

Große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung unterliegen. Hier müssen zwei der drei nebenstehenden Kriterien für große Unternehmen erfüllt sein:

  • > 250 Beschäftigte (unabhängig von Kapitalmarktorientierung)
  • > 50 Mio. € Umsatz
  • > 25 Mio. € Bilanzsumme

Ab dem 1. Januar 2026 mit einer Berichtsfrist bis 2027:

Für börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (exkl. Kleinstunternehmen). Hier müssen zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • > 10 Beschäftigte
  • > 900.000 € Umsatz
  • > 450.000 € Bilanzsumme

Wie verhält es sich bei Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen?

Europäische Unternehmen, die auf Konzernebene gemäß der Anforderung der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung berichten, entbinden dadurch ihre Töchterunternehmen von der eigenen Berichtsplicht. Für die Befreiung muss das Tochterunternehmen lediglich in dessen Lagebericht auf den Konzernbericht per Link verweisen, sowie Name und Sitz des Mutterunternehmens angeben. Kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen sind jedoch nicht von der Berichtspflicht ausgeschlossen.

Die CSRD schließt zusätzlich Unternehmen ein, die ihren Hauptsitz nicht in der EU haben,  für diese Nicht-Europäische Unternehmen gelten umfassendere Regeln.

Beginnend ab 1. Januar 2028 mit einer Berichtsfrist bis 2029

Außereuropäische Unternehmen mit einem Nettoumsatz von > 150 Mio. € IN DER EU muss einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht auf konsolidierter Ebene des obersten Drittlandunternehmens erstellen, wenn:

Mindestens eine Tochtergesellschaft in der EU folgende Kriterien erfüllt:

  • Große Unternehmen. Hier müssen zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt sein:
    • > 250 Beschäftigte
    • > 50 Mio. € Umsatz oder
    • > 25 Mio. € Bilanzsumme
  • Börsennotierte Unternehmen. Hier müssen zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt sein:
    • > 10 Beschäftigte
    • > 900.000 € Umsatz oder
    • > 450.000 € Bilanzsumme

Oder wenn mindestens eine Zweigniederlassung in der EU folgende Kriterien erfüllt:

  • > 40 Mio. € Nettoumsatz
CSRD Ausblick

Entwicklung der CSRD & Next Steps

Was geschah bisher?

Bis zu der finalen Verabschiedung der CSRD und der Erstellung der einheitlichen EU-Berichtsstandards ist in den vergangenen Monaten und Jahren einiges passiert. Die wichtigsten Meilensteine sind im Folgenden aufgelistet:

Was passiert als nächstes?

Die entscheidenden Schritte hin zu einer einheitlichen europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattung sind getan und die CSRD ist offiziell in Kraft. Wie es nun in den nächsten Monaten weiter geht lesen Sie hier:

Entwicklung der CSRD

2014

  • Oktober 2014: Inkrafttreten NFRD (Richtlinie 2014/95/EU)

2017

  • März 2017: Inkrafttreten CSR-RUG

2021

  • März 2021: Strukturvorschlag für EU-Berichtsstandards durch die EFRAG
  • [CSRD ENTWURF #1] 21. April 2021: Veröffentlichung des Vorschlags zur CSRD von der Europäischen Kommission
  • April – 14. Juli 2021: Konsultationsphase zum CSRD Vorschlag
  • Juni 2021: Beratungsbeginn des Europäischen Rates (ER) zur CSRD
  • [CSRD ENTWURF #2] 16. November 2021: Veröffentlichung Berichtsentwurf zum CSRD -Vorschlag mit Änderungsvorschlägen
  • Dezember 2021: Prüfung eines ersten Kompromisstextes für die CSRD durch den ER

2022

2023

  • 05. Januar 2023: Inkrafttreten CSRD
  • 09. Juni 2023: Veröffentlichung der überarbeiteten Draft Delegated Acts der ESRS (öffentliche Konsultation bis 07. Juli 2023)
  • 31. Juli 2023: Annahme Set 1 ESRS (sektorübergreifenden EU-Berichtsstandards) als delegierten Rechtsakt

Next Steps

  • Das vorliegende erste Set von Standardentwürfen umfasst lediglich die allgemeinen, sektorunabhängigen Standards. Zusätzlich dazu plant die Europäische Kommission die Erarbeitung eines ergänzenden Leitfadens zur Umsetzung. Die spezifischen Standards für verschiedene Sektoren sowie solche, die auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zugeschnitten sind, befinden sich derzeit noch in der Entwicklungsphase.
  • Ursprünglich war angedacht, dass das zweite Set der sektorspezifischen und KMU-bezogenen Standards im Juni 2024 durch die EU in Kraft treten sollte. Jedoch wurde die Einführung auf den 30.6.2026 verschoben.
  • Bis spätestens 06. Juli 2024: Umsetzung der CSRD in nationales Recht durch EU-Mitgliedsstaaten [Art.5, Abs.1; p.63]
  • Veröffentlichung weiterer Guidelines zur Umsetzung der CSRD

(Stand November 2023)

Inhalt

Was sind die Inhalte der CSRD?

Der CSRD Richtlinien-Vorschlag führt einheitliche und verbindliche europäische Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) ein, welche sich aus Sektor-unabhängigen (Kernstandards), sektorspezifischen sowie organisationspezifischen Standards zusammensetzen.

Die Kernstandards erschließen Berichtsvorgaben zu Umweltzielen, gesellschaftlichen/sozialen Aspekten sowie Governance-Aspekten.

Die sektorspezifischen Standards sollten über einen Zeitraum von drei Jahren in drei Paketen entwickelt werden. Für November 2023 wurde das erste Paket der sektorspezifischen Standards erwartet, welche folgende Sektoren enthalten sollte: Landwirtschaft, Kohle, Bergbau, Gewinnung sowie Verarbeitung von Öl und Gas, Energieerzeugung, Straßentransport, Automobilproduktion, Textilien und Schuhe sowie Schmuck, Nahrung und Getränke. Auch organisationsspezifische KMU-Standards werden inkludiert sein. Die restlichen zwei Pakte der sektorspezifischen Standards sollen in den zwei Jahren danach folgen. Jedoch wurden die sektorspezifischen sowie KMU-Standards (Set 2 der ESRS) auf Mitte 2026 verschoben.

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Zentrale Inhalte

Die mit Hilfe der CSRD veröffentlichten ESRS machen Vorgaben zu welchen Inhalten Unternehmen berichten müssen:

Bericht zu den sechs Umweltzielen der EU

  • Klimaschutz (Mitigation)
  • Anpassung an den Klimawandel (Adaption)
  • Wasser- und Meeresressourcen
  • Ressourcennutzung & Kreislaufwirtschaft
  • Umweltverschmutzung
  • Biologische Vielfalt und Ökosysteme

Bericht zu gesellschaftlichen/sozialen Aspekten

  • Achtung der Menschenrechte, Wahrung demokratischer Grundsätze und internationale Standards.
  • Chancengleichheit, inkl. Gleichstellung der Geschlechter sowie angemessene, faire und ausgeglichene Bezahlung. Inklusion und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung.
  • Angaben zu Arbeitsbedingungen, Sicherheit der Arbeitsplätze, Lohn und Tarifverhandlungen, Work-Life Balance, Sicherheit am Arbeitsplatz und Mitarbeitergesundheit sowie sozialen Dialog.
  • Angaben zum Einfluss der Geschäftstätigkeit auf die Gesellschaft im Bezug auf den Schutz von betroffenen Gemeinschafte
  • Angaben zum Schutz und Sicherheit der Konsumenten und End-Nutzer

Bericht zu Governance-Aspekten

  • Angaben zu Struktur und Aufgaben der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens, inkl. Fokus auf Nachhaltigkeitsaspekte.
  • Anti-Korruptions- und Anti-Bestechungsbekämpfung, verankert in Unternehmensethik und -kultur.
  • Angaben zum politischen Engagement des Unternehmens inkl. Lobbying-Aktivitäten
  • Angaben zu Geschäftspartnerbeziehungen, inkl. Managerqualität und Zahlungspraktiken.
  • Angaben zum internen Kontroll- und Risikomanagement des Unternehmens.
  • Angaben zum Tierschutz

European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Die EFRAG, verantwortlich für die Einführung von einheitlichen Berichtsstandards, hat zu jedem der branchenunabhängigen Themen einen Kernberichtsstandards entwickelt, welche bereits als delegierte Rechtsakte veröffentlicht sind. Die ESRS definieren die Inhalte der CSRD und basieren auf internationalen Rahmenwerken wie GRI, SASB und TCFD.

Allgemeine Informationen

Cross-Cutting-Standards

Die EFRAG

Wer ist die EFRAG und was ist ihre Aufgabe?

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) wurde 2001 mit Unterstützung der Europäischen Kommission gegründet. Europäische Interessensgruppen sowie nationale und zivilgesellschaftliche Organisationen gehören zu den Mitgliedsorganisationen. Die EFRAG hat den Auftrag die europäische Finanz- sowie Nachhaltigkeitsberichterstattung im öffentlichen Interesse zu fördern.

Innerhalb ihrer Aktivitäten im Bereich des Rechnungswesens unterstützt die EFRAG die Europäische Kommission zum einen bei der Entwicklung und Übernahme der International Financial Reporting Standards (IFRS). Zum anderen entwickelt die EFRAG im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch ihre neue Rolle in der CSRD nicht nur vollständig ausgearbeitete Entwürfen für die EU- Nachhaltigkeitsbeichterstattungsstandards, sondern berät auch mit Hilfe ihrer Sustainability Reporting Technical Expert Group (TEG) die Europäische Kommission technisch während des Implementierungsprozesses der CSRD.[1]

[1] https://www.efrag.org/About/Facts

Weitere Informationen zur EFRAG

Die EFRAG ist innerhalb der beiden Säulen des Financial Reporting Boards und des Sustainability Reporting Boards in technische Expertengruppen (TEGs), Arbeitsgruppen und beratende Ausschüsse unterteilt. Bei der Konsultation berücksichtigt die EFRAG alle Beiträge der Interessengruppen und die spezifischen europäischen Gegebenheiten. Transparenz, Governance, ordnungsgemäße Verfahren und öffentliche Rechenschaftspflicht stärken die Legitimität der EFRAG und machen sie zu einer überzeugenden europäischen Stimme in der Unternehmensberichterstattung. Die EFRAG wird von ihren Mitgliedern und der Europäischen Union finanziert.

CSRD Small

Aktuelle EU-Richtlinie vs. CSRD

Wesentliche Änderungen auf einen Blick

Aktuelle EU-Richtlinie 2014/95/EU

CSRD

Betroffene Unternehmen

Alle kapitalmarktorientierten Unternehmen, Versicherungen und Kreditinstitute

  • > als 500 Mitarbeitenden UND
  • > 40 Mio. € Umsatz ODER
  • > 20 Mio. € Bilanzsumme

Unternehmen, unabhängig von Kapitalmarktorientierung

Ab 2025 für GJ 2024

  • > als 500 Mitarbeitende UND
  • > 40 Mio. € Umsatz ODER > 20 Mio. € Bilanzsumme

Ab 2026 für GJ 2025 für die 2 der 3 Kriterien erfüllt sind

  • > als 250 Mitarbeitende
  • > 50 Mio. € Umsatz
  • > 25 Mio. € Bilanzsumme

Alle an der Börse gelisteten KMUs (exkl. Kleinstbetriebe)

Ab 2027 für GJ 2026 für die 2 der 3 Kriterien erfüllt sind

  • > als 10 Mitarbeitende
  • > 900.000 € Umsatz
  • > 450.000 € Bilanzsumme

Anzahl betroffener Unternehmen

  • Ca. 12.000
  • Ca. 50.000 – alleine 15.000 in Deutschland

Wesentlichkeit

  • Einfache Materialität
  • Sachverhalte gelten als wesentlich, wenn sie für den Geschäftserfolg UND aus ökologischen / sozialen Gesichtspunkten wesentlich sind.
  • Doppelte Materialität
  • Sachverhalte gelten als wesentlich, wenn sie für den Geschäftserfolg ODER aus ökologischen / sozialen Gesichtspunkten wesentlich sind.

Format der Berichterstattung

  • Unterschiedliche Berichtsformate möglich
  • Ausschliesslich im Lage- / Nachhaltigkeit-Bericht

Prüfpflicht

  • Keine Prüfpflicht (freiwillig)
  • Prüfpflicht
  • Sukzessive Steigerung von “Limited Assurance” zu “Reasonable Assurance”
Unterstützung durch die DFGE

Mit Weitblick auf die anspruchsvollen neuen Regelungen der EU CSR-Richtlinie, fokussieren wir uns als DFGE auf die wichtigsten Anforderungen, die Unternehmen zukünftig erfüllen müssen. Mit einem wissenschaftlichen Ansatz und effizienten Lösungen unterstützen wir Sie bei der Erreichung Ihrer Ziele. Zur Vorbereitung auf die CSRD-Berichtsinhalte und zur Identifikation Ihrer wesentlichen Themen helfen wir Ihnen bei der Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse. Neben der Berechnung des Corporate Carbon Footprint, bilden wir die Grundlage für CSRD mit einer umfassenden ESG-Strategie und zeigen Ihnen die Synergien mit anderen Standards wie dem GRI-Standard oder einer Risiko- und Chancenanalyse nach TCFD auf. Machen Sie Ihr Unternehmen schon jetzt CSRD-ready!

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